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Praxisratgeber für energieeffiziente Bestands- und Neubauten nach dem Gebäudeenergiegesetz

Dipl.-Ing. (FH) MA. Christine Uske, Prof. Dr. Werner Friedl
Stand September 2024

Praxisratgeber für energieeffiziente Bestands- und Neubauten nach GEG 2024

Um die klimapolitischen Ziele im Gebäudesektor zu erreichen, müssen die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hinsichtlich Wärmedämmung, Anlagentechnik und erneuerbaren Energien erfüllt werden. Maßnahmen zur Energieeffizienz, wie z. B. eine wärmebrückenfreie und luftdichte Bauweise, tragen dazu bei, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu senken.

Für die Planung, Energieberatung und Ausführung sind die Vorgaben der 2. GEG-Novelle maßgeblich für Aufträge und Projekte – daher geben die „Praxisratgeber für energieeffiziente Bestands- und Neubauten nach dem Gebäudeenergiegesetz“ eine schnelle Orientierung, kompetente Auslegungskommentare und praktische Ausführungshinweise.

Das Paket besteht aus den Werken „GEG im Bestand“, dem Praxisratgeber bei der energetischen Sanierung, sowie „Planung und Ausführung nach GEG“ mit wertvollen Praxishinweisen für energieeffiziente Neubauten.

Das Werk besteht aus einer gedruckten und einer digitalen Ausgabe des kompletten Handbuchs sowie einsatzfertigen Mustervorlagen, Arbeitshilfen und Checklisten zum Download.

Dies bietet folgende Vorteile:

  • Praxisbezogene Auslegung des GEG
  • Planungshinweise, um Baukonstruktionen und Anlagentechnik GEG-konform sowie klimafreundlich zu planen und auszuführen
  • Anforderungen des GEG an Bestandsgebäude und deren korrekte Umsetzung
  • Konstruktive und energetische Besonderheiten bestehender Gebäude und deren Anlagentechnik
  • Detailzeichnungen zu Sanierungsmaßnahmen

Januar 2024: Die 2. Novelle des GEG tritt am 01.01.2024 mit wesentlichen Änderungen in der Nachweismethodik in Kraft. Vorausgegangen sind im Gesetzgebungsverlauf teils hitzige Diskussionen. Besondere Schwerpunkte liegen nun auf dem verpflichtenden Einbau klimafreundlicher Heizungen im Neubausektor (Stichtag 01.01.2024). Im Bestand ist ein Heizungsaustausch an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Doch auch die Ökobilanzierung nimmt immer mehr Einzug in die Nachweismethodik des Gebäudeenergiegesetzes.

September 2023: Am 08.09.2023 wird die 2. GEG-Novelle im Bundestag verabschiedet. Ab 01.01.2024 muss jede neue Heizung in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten auf 65 % Erneuerbaren Energien basieren. Außerhalb eines Neubaugebiets soll diese Regelung frühestens ab 2026 gelten. Bei Bestandsgebäuden ist kein Heizungstausch vorgeschrieben, sofern die Heizung noch funktioniert oder repariert werden kann. Bei einem sofortigen Heizungstausch und Umstieg auf 65% Erneuerbare Energien können staatliche Förderungen zu klimafreundlichem Heizen bezogen werden.

Juli 2023: Nach dem 2. Entwurf für die 2. GEG-Novelle mit konkreten Vorgaben für neu eingebaute und bestehende Heizungen wird der Gesetzgebungsprozess vor der parlamentarischen Sommerpause gestoppt. Die Diskussionen gehen weiter. Eine Verabschiedung ist für September 2023 mit Inkrafttreten am 01.01.2024 geplant.

April 2023: Der 1. Entwurf für die 2. GEG-Novelle wird veröffentlicht und v. a. der geplante Umstieg auf erneuerbare Energien bei Heizungsanlagen wird diskutiert.

Januar 2023: Die 1. Novelle des GEG tritt am 01.01.2023 in Kraft. Seitdem gilt bei Neubauten das Effizienhaus-55 als Mindeststandard. Erreicht werden soll dies v. a. durch die Senkung des Primärenergiebedarfs. Hierdurch soll die Nutzung besonders energieeffizienter und klimafreundlicher Heizungssysteme und der Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien gesteigert werden. Weitere Änderungen betreffen u. a.

  • das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude nach § 31 und Anlage 5 GEG
  • die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 23 GEG
  • die Primärenergiefaktoren nach § 22 GEG

November 2020: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit 114 Paragraphen trat zum 01.11.2020 in Kraft und führte mehrere Gesetze und Verordnungen zusammen: Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Die Bundesregierung erfüllte damit die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie eine Regelung für Niedrigstenergiegebäude festzulegen.

Aktualisierungen erscheinen nach Bedarf bei rechtlichen oder inhaltlichen Änderungen und werden Ihnen – ganz bequem für Sie – automatisch bereitgestellt. Preise je nach Umfang. Es besteht keine Abnahmeverpflichtung. Wenn Sie wider Erwarten keine Verwendung für die Aktualisierung haben, informieren Sie uns einfach und die Sache ist für Sie erledigt.

 

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