Mit dem Merkblatt informieren Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden ohne viel Aufwand zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Mit der beigefügten Unterschriftsseite können sie gleichzeitig nachweisen, dass sie ihrer Hinweispflicht lt. AGG nachgekommen sind.
Ihre Vorteile
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Diskriminierung im Beruf kann teuer werden – wenn Arbeitgeber nicht vorbeugen oder nichts unternehmen
Ob anzügliche Bemerkungen, rassistische Witze oder vermeintlich versehentliche Berührungen: Die Theorie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) schlägt sich sehr schnell auf die tägliche Arbeit nieder. Denn Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass niemand in ihrem Unternehmen benachteiligt wird, nur weil er oder sie „anders“ ist. Ansonsten können nicht nur Schadensersatzforderungen oder die Unwirksamkeit arbeitgeberseitiger Maßnahmen drohen, sondern auch ein erheblicher Imageschaden für das Unternehmen entstehen.
Mit dem „Mitarbeiter-Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ kommen Arbeitgeber ihrer Hinweispflicht gem. AGG ohne viel Aufwand nach: Darin sind die wesentlichen Informationen, die für Arbeitnehmer in Sachen AGG wichtig sind, inkl. aktuellem Gesetzestext kompakt zusammengefasst. Der Arbeitgeber braucht seinen (neuen) Mitarbeitenden nur noch jeweils ein Exemplar aushändigen und sich den Erhalt auf der beigefügten Unterschriftsseite für die Personalakte bestätigen lassen. Die Unterschrift der Mitarbeitenden dient im Ernstfall dann als Nachweis, dass der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht tatsächlich nachgekommen ist.
Neben den Unterlagen für die Mitarbeitenden erhalten Arbeitgeber mit diesem Merkblatt hilfreiche Unterlagen: von einem ausführlichen Leitfaden zu den rechtlichen Grundlagen und Bezügen zur Diskriminierung am Arbeitsplatz bis hin zu Checklisten sowie einer Rechtsprechungsübersicht ausgewählter Entscheidungen der deutschen Gerichte und des EuGH.
Das Produkt besteht aus einer digitalen Ausgabe des Mitarbeiter-Merkblatts zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz inkl. Unterlagen für den Arbeitgeber.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Unsere fachspezifischen E-Books im EPUB und / oder PDF-Format können Sie jederzeit lesen und zur Recherche heranziehen, egal ob Sie am PC oder mobil mit einem Smartphone oder Tablet arbeiten. Die E-Books beinhalten zudem eine komfortable Suchfunktion und praktische Verlinkungen.
Die Vorteile im Detail:
Die Zusatzfunktionen der Online-Ausgabe
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Schnelle Navigation durch direkt verlinkte Inhaltsverzeichnisse und Verweise
Komfortables Bearbeiten und Hinzufügen von Lesezeichen und Notizen als Text, Bild oder Sprachnachricht
Einsatzfertige Vorlagen und Arbeitshilfen zum Download
Ausgewählte Leseproben zur Publikation
Hier können Sie kostenlose Leseproben zur Publikation einsehen:
Auszug aus dem Inhalt
MITARBEITER-MERKBLATT
Grundlagen:
Praktische Hinweise für Mitarbeitende:
Anlage: Gesetzestext AGG
Plus Unterschriftenseite für die Mitarbeitenden: als Nachweis für die Personalakte, dass der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist
UNTERLAGEN FÜR DEN ARBEITGEBER
Leitfaden: Grundlagen für den Arbeitgeber
Leitfaden: Diskriminierung im Arbeitsleben
CHECKLISTEN
Seit 2006 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine betrieblichen Abläufe und Strukturen sowie alle arbeitsrechtlichen Verträge und Maßnahmen mit dem AGG vereinbar sind – nicht nur, was Stellenausschreibungen, Bewerbungsverfahren, Kündigungen oder Sozialpläne angeht. Er soll damit den Schutz vor Benachteiligungen speziell am Arbeitsplatz verbessern.
Zuletzt wurde das AGG im Rahmen des „Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ vom 22.12.2023 (Inkrafttreten zum 01.01.2025) geändert.
Aber v.a. in der Rechtsprechung tut sich sehr viel: Mit seiner Entscheidung vom 10.02.2022 (Rs. C-485/20) hat der EuGH z.B. die Rechte von schwerbehinderten Arbeitnehmern beim Kündigungsschutz gestärkt: Auch einem Arbeitnehmer in der Probezeit, der aufgrund einer Behinderung nicht mehr in der Lage ist, wesentliche Funktionen seiner bisherigen Tätigkeit auszuüben, kann ein Anspruch auf Zuweisung eines anderweitigen Arbeitsplatzes zustehen. Dies gilt nicht, sofern die Maßnahmen den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten würde.
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