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Bauverträge und Baubriefe

Einsatzfertige Dokumente nach BGB und VOB für den rechtssicheren Schriftverkehr

Guido Sandmann
Stand August 2025

Nicht nur Gesetze und Verordnungen haben entscheidenden Einfluss auf die Vertragsgestaltung und den Schriftverkehr am Bau, sondern auch aktuelle Urteile.

So hat der BGH in einem richtungsweisenden Urteil vom 09.11.2023 nun einen Rahmen definiert, wann Architekten und Ingenieure, die mit Planung und Bauüberwachung beauftragt sind, eine unzulässige Rechtsdienstleistung erbringen.
Denn: Stellt der Architekt dem Auftraggeber einen Bauvertragsentwurf mit rechtlich unzulässigen Klauseln zur Verfügung, wird dieser, wie im aktuellen Fall des unzulässigen Skontoabzugs, schadensersatzpflichtig. Somit ist laut BGH eine Rechtsberatung durch einen Architekten oder Ingenieur, insbesondere bei der Überlassung von Musterverträgen an den Auftraggeber, unzulässig.

Wir haben auf dieses Urteil reagiert, damit alle Vertragsparteien auch weiterhin rechtssicher mit unseren Vorlagen arbeiten können und haben alle Verträge, die Planer nicht weitergeben sollten, mit einem Hinweis versehen.
Auch spielt weiterhin die wirtschaftliche Entwicklung eine Rolle und so werden auch in diesem Jahr die Kosten für Baumaterial auf einem hohen Niveau bleiben oder sogar noch steigen. Diese Kostensteigerungen lassen sich in laufenden Vertragsverhältnissen nicht ohne Weiteres an den Auftraggeber weitergeben. Stehen Verträge hingegen vor dem Abschluss, sollte man auf jeden Fall Preisgleitklauseln vereinbaren, um die Erhöhung der Kosten einzugrenzen.

Damit auch in Zukunft alle Bau- und Planungsleistungen rechtssicher abgewickelt werden können, müssen Verträge und Vereinbarungen immer an sich ändernde äußere Bedingungen als auch an den aktuellen Rechtsstand angepasst werden. Die "Bauverträge und Baubriefe" bieten dazu mit anwaltlich geprüften Musterbriefen, Vertragsvorlagen und Musterklauseln nach neuem BGB 2018, VOB 2019 und HOAI 2021 die optimale Unterstützung.

Standard-Ausgabe

Die Standard-Ausgabe besteht aus einer Software mit einsatzfertigen Mustervorlagen, Arbeitshilfen und Checklisten zum Download.

Diese bietet folgende Vorteile:

  • Rechtssicher: Alle Vorlagen sind auf aktuellen Rechtstand nach VOB 2019, BGB, HOAI 2021 und aktueller Rechtsprechung – und damit rechtlich sicher.
  • Zeitsparend: Alle Vorlagen sind beliebig anpassbar und sofort nutzbar – einfach auswählen, herunterladen, verwenden – fertig!
  • Individuell: Zusätzlich benötigte Vorlagen können unverbindlich angefragt werden. Die Auswahl der zur Verfügung stehen Vorlagen erweitert sich fortlaufend.
  • Praxistipps zu gesetzlichen Neuerungen und Hintergründe wichtiger BGH-Entscheidungen halten rechtlich auf dem Laufenden.

Inhaltsverzeichnis und Leseproben Hier können Sie die vollständigen Verzeichnisse einsehen und herunterladen:

Hier können Sie kostenlose Leseproben zur Publikation einsehen:

Auszug aus dem Inhalt

Sichere BGB- und VOB-Verträge inkl. Anwendungshinweise und inkl. Hinweise zur Weitergabe an Dritte, wie z. B.

  • Musterklausel für Stoffpreisgleitung für BGB- und VOB-Bauvertrag
  • VOB-Bauverträge nach VOB 2019 inkl. Anwendungshinweise und inkl. Hinweise zur Weitergabe an Dritte
  • BGB-Bauvertrag inkl. Anwendungshinweise nach BGB 2018 und inkl. Hinweise zur Weitergabe an Dritte
  • Architekten- und Ingenieurverträge nach HOAI 2021 inkl. Anwendungshinweise

Sonstige Verträge inkl. Anwendungshinweise und inkl. Hinweise zur Weitergabe an Dritte, wie z. B.

  • Werk-/Werklieferungsverträge
  • Verbraucherbauvertrag
  • Generalüber- und -unternehmervertrag
  • Vertrag über die Bauleitung
  • Projektsteuerungsvertrag …

Briefe für Auftragnehmer, Auftraggeber und Architekten nach VOB und neuem BGB, wie z. B.

  • Hinweis des Planers/Architekten/Ingenieurs auf Ablehnung einer Rechtsberatung
  • Anpassung Vertragsstrafe wegen Terminverschiebung
  • Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlags
  • Aufforderung zur Abnahme der Planerleistung
  • Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B
  • Forderung der Ausführung einer unklar beschriebenen Leistung gem. § 650k BGB
  • Geltendmachung von Mehrkosten für Besonderen Leistungen
  • Hinweis an AG wegen Unsicherheit aufgrund hoher Materialpreise/Verzögerung bei Vergabe
  • Kündigung wg. Überschreitung des Kostenvoranschlags
  • Schlussrechnung nach Kündigung des Bauvertrags gem. § 648 BGB
  • Verlangen der Abnahme mit Fristsetzung gem. § 640 BGB
  • Verlangen einer Abschlagszahlung mit Leistungsaufstellung gem. § 632a BGB …

Briefe im Verbraucherbereich, wie z. B.

  • Widerrufsbelehrung nach § 650l BGB
  • Übergabe der Planungsunterlagen vor Beginn der Ausführung
  • Widerruf Vertrag, Wertersatz und Vergütung, § 650l BGB ...

Vereinbarungen für alle Situationen am Bau, wie z. B.

  • über Zusatzleistungen
  • zu neuen Einheitspreisen
  • zu Vorauszahlungen
  • zu Beschleunigungsprämien gem. VOB/B
  • zu Verlängerung der Ausführungsfristen gem. VOB/B …

Organisationshilfen für die Baustelle, wie z. B.

  • Aufmaßliste, Muster-Bautagebuch, Stundenlohnbericht …

Gesetze und Verordnungen

  • VOB/C - Neuer Ergänzungsband 2023 der VOB/C zur VOB Gesamtausgabe erschienen
  • HOAI 2013 und 2021
  • VOB/A 2019 und VOB/B 2016
  • Aktuelle Landesbauordnungen aller 16 Bundesländer ...

Wichtige Informationen zu aktuellen Urteilen sowie Gesetzen und praktische Tipps zur Anwendung in der täglichen Baupraxis, wie z. B.

  • Unerlaubte Rechtsberatung durch Architekten und Ingenieure (Planer)
  • Wirksamkeit des Widerrufs des Verbraucherbauvertrags wegen fehlender/fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Geänderte Bauverträge aufgrund Urteil zum Anspruch auf Gewährleistungssicherheit nach Kündigung durch AG

In einem aktuellen Fall des KG Berlin wurde entschieden, dass für die Berechnung der Höhe der Gewährleistungssicherheit die Vergütungsanteile, die im Falle einer freien Kündigung für die nicht mehr erbrachte Leistung anfallen, nicht zu berücksichtigen sind. Der prozentual vereinbarte Sicherheitseinbehalt ergibt sich also nicht aus der der Auftragssumme, sondern allein aus der Abrechnungssumme für die erbrachte Leistung.

Damit man auch zukünftig immer auf einen rechtssicheren Vertrag zurückgreifen kann, haben wir in allen relevanten BGB- und VOB-Bauverträge die Regelung zur Gewährleistungssicherheit entsprechend angepasst. Ebenfalls dahingehend aktualisiert wurden die Protokollvorlagen, sodass man auch hier die empfohlene Formulierung findet:

  • Bauverhandlungsprotokoll unter Einbeziehung der VOB/B sowie
  • Besprechungsprotokoll für BGB-Bauverträge.

Überarbeitete Allgemeine Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag<

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) sind ein wesentlicher Bestandteil eines Architektenvertrags. Damit die Rechte und Pflichten des Architekten und des Auftraggebers klar geregelt sind, ist es daher zwingend notwendig, diese an die aktuelle rechtliche Entwicklung anzupassen.

Ihre Vorteile der aktualisierten AVA auf einen Blick:

Transparenz: AVA sorgen für Transparenz bezüglich der Leistungen, die der Architekt erbringen wird, sowie der Vergütung und Zahlungsmodalitäten. Dies hilft, Erwartungen zu managen und Unklarheiten zu vermeiden.

Risikominimierung: Durch die Festlegung von Haftungsfragen und Gewährleistungsansprüchen in den AVA können potenzielle Risiken und Konflikte besser gemanagt werden.

Aktualisierte Vereinbarungen für mehr Flexibilität

Bauvereinbarungen sind oft weniger formell und bieten mehr Flexibilität bei der Anpassung von Abläufen und Verantwortlichkeiten. Jedoch sollten diese für beide Parteien klare und eindeutige Regelungen enthalten, damit es zu keinen Missverständnissen kommt. Aktualisierte Vereinbarungen u. a. zu „einer Beschleunigungsprämie mit neuem Bauablauf“ und zu „Verlängerung von Verjährungsfristen für Mängelansprüche“ machen den Baualltag leichter.

Kommentierung und Handlungsempfehlungen zu wichtigen Urteilen

Nützlichen Praxistipps, wie z. B. zu dem Urteil „Ohne Abnahme der Mangelbeseitigung gibt es beim VOB/B-Vertrag keinen Neubeginn der Verjährung“ geben Auskunft über das richtige Vorgehen in diesem Fall.

HERAUSGEBER und AUTOR:

Guido Sandmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Guido Sandmann

Rechtsanwalt Sandmann hat nach dem Studium an der Universität Bayreuth und der Referendartätigkeit in Bamberg von Januar 1989 bis März 1995 in der Rechtsabteilung der Dyckerhoff & Widmann AG, München gearbeitet. Er hat Hauptniederlassungen in Berlin, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg im Rahmen der baubegleitenden Rechtsberatung, Schwerpunkt Schlüsselfertigbau und Spezialtiefbau betreut. Außerdem war Rechtsanwalt Sandmann 2,5 Jahre kommissarischer kaufmännischer Leiter der Hauptniederlassung Berlin. Die Zulassung zum Rechtsanwalt erfolgte im Dezember 1991. Im April 1995 wechselte Rechtsanwalt Sandmann als Chefsyndikus zur einem hauptsächlich in München, Leipzig und Berlin agierenden Projektentwickler und Bauträger, der Ravensberger Bau-Beteiligungen AG, Grünwald. Hier betreute er alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Grundstücksakquisition, der Projektentwicklung, Baugenehmigungsverfahren, Architekten- und Bauverträgen. Er war außerdem Geschäftsführer verschiedener Tochtergesellschaften. Rechtsanwalt Sandmann ist seit 2000 selbständig als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Bau- und Immobilienrecht sowie WEG-Recht in München tätig. Er ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein, Münchener Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein und beim Deutschen Baugerichtstag e.V.uido Sandmann

WEITERER AUTOR:

Stefan Reichert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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25. August 2023 14:43

Bewertung mit 5 von 5 Sternen

(5/5)

sehr Kundenorientiert

Von: Cemil Sitar

Sehr Hilfreich. Kundenbetreuung hervorragend gut.

27. Juni 2023 09:52

Bewertung mit 5 von 5 Sternen

(5/5)

Sehr hilfreich und übersichtlich

Von: Markus Bach

28. August 2018 12:15

Bewertung mit 5 von 5 Sternen

(5/5)

wie gewohnt sehr hilfreich

Von: A. Blechschmidt

Die Unterlagen sind wie gewohnt im täglichen Büroalltag sehr hilfreich. Auch sofortige Lieferung, so wie immer.

19. Juli 2018 10:14

Bewertung mit 5 von 5 Sternen

(5/5)

wie immer sehr hilfreich und umfangreich

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