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Bauverträge und Baubriefe

Einsatzfertige Dokumente nach BGB und VOB für den rechtssicheren Schriftverkehr

Guido Sandmann
fortlaufend aktualisiert

Nicht nur Gesetze und Verordnungen haben entscheidenden Einfluss auf die Vertragsgestaltung und den Schriftverkehr am Bau, sondern auch aktuelle Urteile.

So hat der BGH in einem richtungsweisenden Urteil vom 09.11.2023 nun einen Rahmen definiert, wann Architekten und Ingenieure, die mit Planung und Bauüberwachung beauftragt sind, eine unzulässige Rechtsdienstleistung erbringen.
Denn: Stellt der Architekt dem Auftraggeber einen Bauvertragsentwurf mit rechtlich unzulässigen Klauseln zur Verfügung, wird dieser, wie im aktuellen Fall des unzulässigen Skontoabzugs, schadensersatzpflichtig. Somit ist laut BGH eine Rechtsberatung durch einen Architekten oder Ingenieur, insbesondere bei der Überlassung von Musterverträgen an den Auftraggeber, unzulässig.

Wir haben auf dieses Urteil reagiert, damit alle Vertragsparteien auch weiterhin rechtssicher mit unseren Vorlagen arbeiten können und haben alle Verträge, die Planer nicht weitergeben sollten, mit einem Hinweis versehen.
Auch spielt weiterhin die wirtschaftliche Entwicklung eine Rolle und so werden auch in diesem Jahr die Kosten für Baumaterial auf einem hohen Niveau bleiben oder sogar noch steigen. Diese Kostensteigerungen lassen sich in laufenden Vertragsverhältnissen nicht ohne Weiteres an den Auftraggeber weitergeben. Stehen Verträge hingegen vor dem Abschluss, sollte man auf jeden Fall Preisgleitklauseln vereinbaren, um die Erhöhung der Kosten einzugrenzen.

Damit auch in Zukunft alle Bau- und Planungsleistungen rechtssicher abgewickelt werden können, müssen Verträge und Vereinbarungen immer an sich ändernde äußere Bedingungen als auch an den aktuellen Rechtsstand angepasst werden. Die "Bauverträge und Baubriefe" bieten dazu mit anwaltlich geprüften Musterbriefen, Vertragsvorlagen und Musterklauseln nach neuem BGB 2018, VOB 2019 und HOAI 2021 die optimale Unterstützung.

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Diese Ausgabe des Werks besteht aus einer aus einsatzfertigen Mustervorlagen, Arbeitshilfen und Checklisten zum Download.

Diese bietet folgende Vorteile:

  • Rechtssicher: Alle Vorlagen sind auf aktuellen Rechtstand nach VOB 2019, BGB, HOAI 2021 und aktueller Rechtssprechung – und damit rechtlich sicher.
  • Zeitsparend: Alle Vorlagen sind beliebig anpassbar und sofort nutzbar – einfach auswählen, herunterladen, verwenden – fertig!
  • Immer aktuell: Alle Dokumente und Vorlagen werden stets an rechtliche Änderungen angepasst – damit besteht jederzeit die Sicherheit, dass alle Vorlagen und Dokumente immer den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen.
  • Individuell: Zusätzlich benötigte Vorlagen können unverbindlich angefragt werden. Die Auswahl der zur Verfügung stehen Vorlagen erweitert sich fortlaufend.
  • Praxistipps zu gesetzlichen Neuerungen und Hintergründe wichtiger BGH-Entscheidungen halten rechtlich auf dem Laufenden.

Die Zusatzfunktionen der Online-Ausgabe

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Inhaltsverzeichnis und Leseproben Hier können Sie die vollständigen Verzeichnisse einsehen und herunterladen:

Ausgewählte Leseproben zur Publikation

Hier können Sie kostenlose Leseproben zur Publikation einsehen:

Auszug aus dem Inhalt

Sichere BGB- und VOB-Verträge inkl. Anwendungshinweise und inkl. Hinweise zur Weitergabe an Dritte, wie z. B.

  • Musterklausel für Stoffpreisgleitung für BGB- und VOB-Bauvertrag
  • VOB-Bauverträge nach VOB 2019 inkl. Anwendungshinweise und inkl. Hinweise zur Weitergabe an Dritte
  • BGB-Bauvertrag inkl. Anwendungshinweise nach BGB 2018 und inkl. Hinweise zur Weitergabe an Dritte
  • Architekten- und Ingenieurverträge nach HOAI 2021 inkl. Anwendungshinweise

Sonstige Verträge inkl. Anwendungshinweise und inkl. Hinweise zur Weitergabe an Dritte, wie z. B.

  • Werk-/Werklieferungsverträge
  • Verbraucherbauvertrag
  • Generalüber- und -unternehmervertrag
  • Vertrag über die Bauleitung
  • Projektsteuerungsvertrag …

Briefe für Auftragnehmer, Auftraggeber und Architekten nach VOB und neuem BGB, wie z. B.

  • Hinweis des Planers/Architekten/Ingenieurs auf Ablehnung einer Rechtsberatung
  • Anpassung Vertragsstrafe wegen Terminverschiebung
  • Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlags
  • Aufforderung zur Abnahme der Planerleistung
  • Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B
  • Forderung der Ausführung einer unklar beschriebenen Leistung gem. § 650k BGB
  • Geltendmachung von Mehrkosten für Besonderen Leistungen
  • Hinweis an AG wegen Unsicherheit aufgrund hoher Materialpreise/Verzögerung bei Vergabe
  • Kündigung wg. Überschreitung des Kostenvoranschlags
  • Schlussrechnung nach Kündigung des Bauvertrags gem. § 648 BGB
  • Verlangen der Abnahme mit Fristsetzung gem. § 640 BGB
  • Verlangen einer Abschlagszahlung mit Leistungsaufstellung gem. § 632a BGB …

Briefe im Verbraucherbereich, wie z. B.

  • Widerrufsbelehrung nach § 650l BGB
  • Übergabe der Planungsunterlagen vor Beginn der Ausführung
  • Widerruf Vertrag, Wertersatz und Vergütung, § 650l BGB ...

Vereinbarungen für alle Situationen am Bau, wie z. B.

  • über Zusatzleistungen
  • zu neuen Einheitspreisen
  • zu Vorauszahlungen
  • zu Beschleunigungsprämien gem. VOB/B
  • zu Verlängerung der Ausführungsfristen gem. VOB/B …

Organisationshilfen für die Baustelle, wie z. B.

  • Aufmaßliste, Muster-Bautagebuch, Stundenlohnbericht …

Gesetze und Verordnungen

  • VOB/C - Neuer Ergänzungsband 2023 der VOB/C zur VOB Gesamtausgabe erschienen
  • HOAI 2013 und 2021
  • VOB/A 2019 und VOB/B 2016
  • Aktuelle Landesbauordnungen aller 16 Bundesländer ...

Wichtige Informationen zu aktuellen Urteilen sowie Gesetzen und praktische Tipps zur Anwendung in der täglichen Baupraxis, wie z. B.

  • Unerlaubte Rechtsberatung durch Architekten und Ingenieure (Planer)
  • Wirksamkeit des Widerrufs des Verbraucherbauvertrags wegen fehlender/fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Aktuelles BGH-Urteil zur Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Einheitspreisverträgen: Angepasste Vertragsmuster sichern ab!

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Festlegung der Höhe einer Vertrags-strafenregelung auf fünf Prozent der Auftragssumme bei Einheitspreisverträgen unwirksam ist, da sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Denn: Bei einer Klausel, die bei einem Einheitspreisvertrag eine Vertragsstrafe von bis zu fünf Prozent der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme vorsieht, kann die Vertragsstrafe die Grenze von fünf Prozent der tatsächlichen Abrechnungssumme überschreiten, da im Fall einer Verringerung der tatsächlich ausgeführten Massen die Auftragssumme höher sein kann als die Abrechnungssumme. Die mögliche Höhe der Vertragsstrafe steht dadurch nicht mehr in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zum Werklohn.

Wenn der Bauvertrag eine Regelung zur Vertragsstrafe enthält, die als AGB zu qualifizieren ist, muss der AG ab sofort darauf achten, dass die Vertragsstrafe beim Einheitspreisvertrag insgesamt nicht höher als fünf Prozent der Abrechnungssumme, nicht der Auftragssumme, sein darf.

Damit man alle Musterverträge auch weiterhin rechtssicher nutzen kann, wurde der Paragraph zu der Vertragsstrafenregelung in den betroffenen Mustervorlagen der Software angepasst sowie die Anwendungshinweise aktualisiert.

Ein passendes Musterschreiben „Mahnung zur Zahlung der Schlussrechnung ohne Vertragsstrafenabzug“ sowie weitere Kommentierungen wichtiger Urteile, wie z. B. „Kein Bauzeit-nachtrag mehr möglich, wenn ein Sachnachtrag angeboten wurde“ unterstützen zusätzliche bei der Abwicklung von Bauprojekten.

HERAUSGEBER und AUTOR:

Guido Sandmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Guido Sandmann

Rechtsanwalt Sandmann hat nach dem Studium an der Universität Bayreuth und der Referendartätigkeit in Bamberg von Januar 1989 bis März 1995 in der Rechtsabteilung der Dyckerhoff & Widmann AG, München gearbeitet. Er hat Hauptniederlassungen in Berlin, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg im Rahmen der baubegleitenden Rechtsberatung, Schwerpunkt Schlüsselfertigbau und Spezialtiefbau betreut. Außerdem war Rechtsanwalt Sandmann 2,5 Jahre kommissarischer kaufmännischer Leiter der Hauptniederlassung Berlin. Die Zulassung zum Rechtsanwalt erfolgte im Dezember 1991. Im April 1995 wechselte Rechtsanwalt Sandmann als Chefsyndikus zur einem hauptsächlich in München, Leipzig und Berlin agierenden Projektentwickler und Bauträger, der Ravensberger Bau-Beteiligungen AG, Grünwald. Hier betreute er alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Grundstücksakquisition, der Projektentwicklung, Baugenehmigungsverfahren, Architekten- und Bauverträgen. Er war außerdem Geschäftsführer verschiedener Tochtergesellschaften. Rechtsanwalt Sandmann ist seit 2000 selbständig als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Bau- und Immobilienrecht sowie WEG-Recht in München tätig. Er ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein, Münchener Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein und beim Deutschen Baugerichtstag e.V.uido Sandmann

WEITERER AUTOR:

Stefan Reichert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Referenzen:

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25. August 2023 14:43

Bewertung mit 5 von 5 Sternen

(5/5)

sehr Kundenorientiert

Von: Cemil Sitar

Sehr Hilfreich. Kundenbetreuung hervorragend gut.

27. Juni 2023 09:52

Bewertung mit 5 von 5 Sternen

(5/5)

Sehr hilfreich und übersichtlich

Von: Markus Bach

28. August 2018 12:15

Bewertung mit 5 von 5 Sternen

(5/5)

wie gewohnt sehr hilfreich

Von: A. Blechschmidt

Die Unterlagen sind wie gewohnt im täglichen Büroalltag sehr hilfreich. Auch sofortige Lieferung, so wie immer.

19. Juli 2018 10:14

Bewertung mit 5 von 5 Sternen

(5/5)

wie immer sehr hilfreich und umfangreich

Von: Dipl. Ing. Hellmutrh Diedrich

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